Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SAMATEC AGB 01/2010
1. Allgemeines Wir erfüllen sämtliche Aufträge unter Einschluss etwaiger Nachbestellungen zu den nachfolgenden Bedingungen. Vertreter oder andere Personen sind nicht zur Abänderung irgendwelcher Vereinbarungen befugt: Wir bestätigen generell jede Abänderung des Vertrages schriftlich.
2. Vertragsschluß Alle Aufträge an uns werden erst verbindlich, wenn wir diese Aufträge schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware liefern.
3. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge die wir erstellen sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden.
4. Preise Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer, Frachtkosten ab Lager und Verpackung, es sei denn, etwas anderes wird schriftlich vereinbart. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Bei Bestellungen unter € 100,00 netto müssen wir einen Mindestmengenzuschlag von € 8,00 berechnen.
5. Zahlung Die Lieferung erfolgt in der Regel gegen offene Rechnung. Diese ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 2 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Einzelfällen liefern wir gegen Nachnahme oder Vorauskasse. In solchen Fällen informieren wir Sie vorab. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
6. Zahlungsverzug Unsere Ansprüche an dem Besteller kann dieser nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Kommt der Besteller durch Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarung in Verzug, so sind wir berechtigt einen Verzugsschaden mindestens in Höhe von 1 vom Hundert des gesamten Betrages zu berechnen. Für den Fall, daß der Besteller nicht gedeckte Schecks oder nicht einzulösende Wechsel hingibt, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort beim Besteller auf seine Kosten abzuholen, hiermit erklärt sich der Besteller ausdrücklich einverstanden.
7. Lieferung und Lieferverzug Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Besteller kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach dieser Frist steht sowohl uns wie auch dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Wir behalten uns die Wahl der Versandart vor. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten oder Importeuren entbinden uns von der Lieferfrist. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Lieferfirmen bzw. Importeuren bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
8. Gewährleistung Offensichtliche Mängel, sowie das Fehlen von Teilen, können nur schriftlich binnen einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei Verletzung dieser Rüge verliert der Besteller alle Gewährleistungsansprüche.
Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zu Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Besteller darf ohne unsere vorherige schriftliche Einverständniserklärung keine Mängel selbst beseitigen. Darüber hinaus können wir mit dem Besteller den Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren, wenn eine entsprechende Garantieabgeltungspauschale vom Kaufpreis erlassen wird.
9. Haftung Wir haften nicht für Folgeschäden, gleich welcher Art, für Teile oder Lieferungen, die aus der Produktion Dritter stammen. Wir haften für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber demBesteller, dies gilt auch in Bezug auf unsere gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen; unsere Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte.Schäden sind ausgeschlossen, insbesondere in Bezug auf die Erfüllungsgehilfen. Transportschäden sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich zu rügen
10. Rücktritt Wird der Vertrag vom Besteller nicht erfüllt, insbesondere gerät er in Zahlungsverzug, ruft er die Bestellung auf Abruf nicht spätestens 3 Monate nach Angebotsabgabe und Mahnung durch uns nicht ab, verweigert er die Abnahme der Ware, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, für bestellte, aber noch nicht gelieferte Waren Vorauszahlungen zu verlangen, bei geleisteter Anzahlung der vertraglichen Verpflichtung dadurch zu genügen, daß die Waren in Höhe desAnzahlungspreises geliefert werden. Für den Fall, daß wir vom Vertrag berechtigt zurücktreten, können wir mindestens 25% des Bestellwertes als Schadenersatzfordern, es sei denn, der Besteller weist nach, daß der Schaden geringer ist. In jedem Fall haben wir den Besteller zu mahnen und ihm eine Nachfrist zu setzen, es sei denn, dass der Besteller endgültig die Abnahme der Ware verweigert
11. Eigentumsvorbehalt Bis zu Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftigzustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, hier auch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubteHandlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetztSicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von uns hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers –insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Iserlohn. Ist der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist bei Streitigkeiten zwischen den Parteien das Amtsgericht Iserlohn bzw. das Landgericht Hagen –soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen- örtlich und sachlich zuständig.
13. Datensicherung Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen speichern und verarbeiten wir Personen- und fremdbezogene Daten mit Hilfe der EDV.
14. Schlußbestimmung Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt.
Zusatzbedingungen für die Beschichtung und Sanierung von Hallenböden
1. Alle Arbeitsdurchführungen des Auftrages orientieren sich an der Leistungsbeschreibung im Angebot, bzw. dem schriftl. Auftrag. Zusatzarbeiten, die nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, unvorhersehbar waren, jedoch zur Realisierung des Gesamtprojektes dienen, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber (AG) gesondert berechnet.
2. Sämtliche Veränderungen, Ergänzungen, oder Erweiterungen gegenüber der Bestellung, die im Vorfeld, oder während der Durchführung besprochen werden, müssen schriftlich bestätigt werden.
3. Die Ebenheit, sowie die Genauigkeit einer Bodenbeschichtung, orientiert sich an der Beschaffenheit des Untergrundes, bzw. Unterbodens, weil die Beschichtung mit einer Gesamtschichtdicke von 2 – 5 mm (je nach Vereinbarung) immer nur eines Bruchteil der Dicke des gesamten Bodens ausmacht. 4. Alle Metall- oder Betonteile des Bodens, die aus der vereinbarten Beschichtung herausragen würden, müssen seitens des Auftraggebers vorher entfernt werden, soweit diese Arbeiten nicht im Leistungsumfang enthalten sind.
5. Maschinen und Anlagen, an welche die Beschichtung nicht an gearbeitet werden soll, sind vorher vom Betrieb (AG) zu entfernen.
6. Es gilt als vereinbart, dass die Grobreinigung der Bodenfläche die Aufgabe des AG ist. Erweiterte Reinigungsarbeiten, insbesondere im Bereich von schwer zugänglichen Stellen müssen sonst extra berechnet werden.
7. Bodenbeschichtungen und Versiegelungen erfordern eine Mindesttemperatur von 12°C, eine Unterschreitung dieser Arbeitsbedingung führt zu einer Verlängerung der Aushärtezeit und damit unweigerlich zu Verzögerungen. Bei extremer Unterschreitung kann es auch zu einer Veränderung der Fließeigen-schaften der Beschichtung und zu einer Beeinträchtigung des Verlaufs kommen.
8. Die Firma SAMATEC haftet nicht für Schäden, die sich aus Problemen mit dem Unterboden ergeben, deren Ursache z.B. auf Rissbildung oder mangelnde Festigkeit zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die von uns durchgeführten Arbeiten. Eine Untersuchung des Unterbodens bedarf der schriftl. Vereinbarung in Form eines Auftrags.
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